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  Gerd D. Passmann
verstorben am 05. Dezember 2005
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  02. Mai
intime April 2012 - die metax-news
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15. Mai
Europarecht: Wann der Vorsteuerabzug für eine Wohnung winkt
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15. Mai
Vermögensverwaltende Gesellschaft: Wie der Spekulationsgewinn ermittelt wird
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15. Mai
Griechenland-Anleihen: Wie sich der Zwangsumtausch steuerlich auswirkt
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15. Mai
Vorlagebeschluss: Ist die Vorsteuer aus Strafverteidigungskosten abziehbar?
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15. Mai
Lohnspende: Die gute Tat und deren steuerliche Folgen
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15. Apr. 2012
metax-Fortbildungsakademie - Mitarbeiterschulung
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03. Mai. 2012
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12. Jan
intime Jahresverzeichnis 2011 - die metax-news des Jahres 2011 im Überblick
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15. Mai
Kinderbetreuungskosten: Ab 2012 gilt ein neues Regelwerk
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Kinderbetreuungskosten sind seit dem 01.01.2012 nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die neue Rechtslage jetzt in einem ausführlichen Anwendungserlass erläutert.

Bis einschließlich 2011 können Sie den Aufwand für die Betreuung noch über zwei verschiedene Wege abziehen (stets mit zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Kind):

  • Die Kosten können wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern das Kind zwischen null und 13 Jahre alt ist (Verlängerung bei Schwerbehindung), zum Haushalt gehört und sofern beide Eltern erwerbstätig sind (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten).
  • Die Aufwendungen können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Kind zwischen null und 13 Jahre alt ist (Verlängerung bei Schwerbehindung), zum Haushalt gehört und sofern die Eltern sich entweder in Ausbildung befinden bzw. längerfristig krank oder behindert sind (nichterwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten). Das gilt auch, wenn nur ein Elternteil diese Voraussetzungen erfüllt und der andere Elternteil erwerbstätig ist. Kosten für Kinder zwischen drei und fünf Jahren werden ohne derartige Voraussetzungen anerkannt.

Neuregelung ab 2012

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde der Abzug wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgeschafft. Ab 2012 ist nur noch ein Sonderausgabenabzug möglich, der allerdings unter gelockerten Voraussetzungen greift. Das Kind muss lediglich

  • zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören,
  • zwischen null und 13 Jahre alt sein
  • und ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind sein.

Es ist für den steuerlichen Abzug nicht mehr erforderlich, dass die Eltern beispielsweise erwerbstätig, in Ausbildung, krank oder behindert sind. Geblieben ist aber, dass nur zwei Drittel und maximal 4.000 EUR jährlich pro Sprössling als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind und dass die Kosten auf eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung des Kindes entfallen müssen.

Das BMF weist darauf hin, dass hierunter folgende Betreuungsleistungen fallen:

  • Unterbringung in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und Krippen sowie bei Tages- und Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen
  • Beschäftigung von Kinderpflegern oder -schwestern und Erziehern
  • Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen
  • Beaufsichtigung bei Erledigung der häuslichen Schulaufgaben
  • Kinderbetreuung durch Angehörige auf Basis fremdüblicher Vereinbarungen

Nicht begünstigt sind die Kosten für Unterrichtsleistungen, Freizeitaktivitäten oder die Verpflegung des Kindes.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2012)

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15. Mai
Pauschale Kfz-Kosten: Abwegiges Besteuerungsergebnis schließt Abzug aus
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Bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich einen Pauschbetrag von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen, soweit ihnen der Aufwand nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wird. Ein Abzug der pauschalen Kfz-Kosten kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Pauschale die tatsächlich angefallenen beruflichen Kosten erheblich übersteigt und auch die Kostenerstattung des Arbeitgebers bereits über den tatsächlich entstandenen Kosten liegt. Der Ansatz der Pauschale von 0,30 EUR würde nämlich in einem solchen Fall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, so das Finanzgericht Sachsen (FG).

Im Urteilsfall führte ein Außendienstmitarbeiter seine beruflichen Fahrten mit dem privaten Pkw durch. Er legte insgesamt 51.000 km im Jahr zurück, wovon 42.000 km auf berufliche Fahrten entfielen. Die tatsächlichen Kfz-Kosten beliefen sich auf 10.700 EUR (für die private und berufliche Nutzung), die Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers betrug 9.200 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Arbeitnehmer für die beruflichen Fahrten nun weitere 3.300 EUR als Werbungskosten abziehen, die er auf Grundlage der Pauschale von 0,30 EUR ermittelt hatte.

Das FG urteilte, dass der Mann die Kosten nicht abziehen darf. Seine beruflichen Fahrten betrugen 82 % der Gesamtfahrleistung, was gemessen an den Gesamtkosten des Fahrzeugs nur beruflich veranlasste Aufwendungen von 8.774 EUR ergibt. Die Erstattung des Arbeitgebers lag aber bereits mehr als 400 EUR darüber! Dies deutete auf eine unzutreffende Besteuerung hin, so dass der Außendienstmitarbeiter keine zusätzlichen pauschalen Werbungskosten abziehen konnte.

Hinweis: Die Prüfung einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung ist in der Praxis schwer zu handhaben, da sie sich an den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls orientieren muss. Für die prozentuale Abweichung zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem pauschalierten Werbungskostenansatz gibt es keine festen Grenzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2012)

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15. Mai
Veranlassung maßgebend: Wann sich Bewirtungsaufwendungen absetzen lassen
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Haben Sie als Arbeitnehmer Bewirtungsaufwendungen getragen, kommt es für deren steuerliche Berücksichtigung darauf an, ob die Kosten aus beruflichem Anlass entstanden sind oder nichtabziehbare private Repräsentationsaufwendungen sind. Für diese Beurteilung werden in erster Linie der Anlass der Bewirtung und die Umstände des Einzelfalls herangezogen. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat jetzt zu den Abgrenzungskriterien Stellung genommen:

  • Anlass: Geburtstags-, Beförderungs- und ähnliche Feiern sind privat veranlasst, selbst wenn sie zur Verbesserung des Betriebsklimas beitragen.
  • Ort: Findet das Treffen in Räumen des Arbeitgebers statt, spricht dies für eine berufliche Veranlassung. Dagegen sprechen luxuriöse Feierstätten wie ein Schlosssaal oder eine Jacht gegen eine berufliche Veranlassung. Das gilt auch, wenn die Aufwendungen im Verhältnis zum Einkommen außerordentlich hoch sind.
  • Teilnehmerkreis: Handelt es sich bei den Gästen um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens und der Presse, Verbandsfunktionäre, Kollegen, Mitarbeiter und nicht um private Bekannte und Freunde des Arbeitnehmers, spricht dies für eine berufliche Veranlassung.
  • Gastgeber: Eine berufliche Veranlassung kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne ein Mitspracherecht des Arbeitnehmers organisiert und ausrichtet.
  • Art der Bezüge: Ob die Bezüge des Arbeitnehmers variabel oder feststehend sind, ist zwar nicht allein ausschlaggebend für die Annahme einer berufliche Veranlassung, aber als Indiz zu werten. Hängt die Höhe der (variablen) Bezüge vom Erfolg der Mitarbeiter bzw. der eigenen Abteilung ab, können auch Bewirtungsaufwendungen für Kollegen im Betrieb Werbungskosten sein. Denn in diesem Fall können die Mitarbeiter die Bezüge des (vorgesetzten) Arbeitnehmers durch ihren Arbeitseinsatz steigern. Nicht erforderlich ist, dass die Bewirtung von vornherein als Arbeitsanreiz in Aussicht gestellt wird.

Hinweis: Bei Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass sind die Kosten auch bei Lohneinkünften nur mit 70 % abzugsfähig. Die Aufwendungen müssen zudem angemessen sein. Die Abzugsbeschränkung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer Gäste aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet, etwa bei einem Fest des Arbeitgebers oder bei erfolgsabhängigen Bezügen. Dann sind die Kosten in voller Höhe abziehbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2012)

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