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    <title>metax News</title>
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    <description>Die metax Steuerberatungsgesellschaft mbh ist ein Verbund unabhängiger Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, spezialisiert auf die Wirtschafts- Rechts- und Steuerberatung für Ärzte, Heil- und Pflegeberufe.</description>
    <dc:publisher>metax</dc:publisher>
    <dc:creator>metax &lt;info@metax.de&gt;</dc:creator>
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     <title>metax</title>
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    <title>Europarecht: Wann der Vorsteuerabzug für eine Wohnung winkt</title>
    <description>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat sich kürzlich mit dem Vorsteuerabzug für Wohnungen beschäftigt, die zunächst nicht unternehmerisch genutzt werden. 
Im Urteilsfall betrieb ein Unternehmer ein Hotel in einem bulgarischen Badeort. Im Mai 2009 erwarb er eine (für Wohnzwecke ausgelegte) Maisonettewohnung in Sofia. Die Umsatzsteuer aus dem Erwerb zog der Unternehmer als Vorsteuer ab. Die Wohnung wurde seit dem Erwerb aber nicht genutzt. Die bulgarischen Steuerbehörden gelangten daher zu der Auffassung, dass die Wohnung nicht dem Unternehmen zugeordnet worden sei. Somit scheide ein Vorsteuerabzug aus. 
Hinweis: Für Gegenstände, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens nutzt, kann er im Regelfall die Vorsteuer abziehen. Dieser Abzug erfolgt durch eine direkte Erstattung der gezahlten Vorsteuer oder durch die Verrechnung mit einer Steuerschuld. 
Der EuGH ist der Ansicht der bulgarischen Steuerbehörden nicht gefolgt. Für den Vorsteuerabzug ist es nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass ein Gegenstand sofort unternehmerisch genutzt wird. 
Es genügt, wenn sich die unternehmerische Nutzung an eine unterbliebene Nutzung anschließt, sofern der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug (hier: beim Wohnungskauf) eine spätere Nutzung für Zwecke seines Unternehmens beabsichtigt. Das Gericht merkt allerdings an, dass der Unternehmer nicht rechtsmissbräuchlich oder in betrügerischer Absicht handeln darf. 
Hinweis: Entscheidend für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ist also die Absicht, den Gegenstand später für unternehmerische Zwecke nutzen zu wollen. Ein Rechtsmissbrauch oder sogar ein Betrug läge vor, wenn ein Unternehmer die spätere Verwendung des Gegenstands für das Unternehmen nur behaupten und nicht ernsthaft beabsichtigen würde. Information für: Unternehmer, Hausbesitzerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Vermögensverwaltende Gesellschaft: Wie der Spekulationsgewinn ermittelt wird</title>
    <description>Erzielen Sie einen Veräußerungsgewinn über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, unterliegt dieser nicht der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 %, sondern Ihrem individuellen Einkommensteuertarif von bis zu 45 %, wenn entweder die Gesellschaft oder Sie selbst Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist getätigt haben. Diese Thematik ist zum Beispiel bei Grundstücks- und Erbengemeinschaften, geschlossenen Immobilien-, Leasing- und Private-Equity-Fonds relevant. 
Die entsprechenden Feststellungen zu Veräußerungszeitpunkt, Steuerpflicht und Höhe der Spekulationseinkünfte trifft das Finanzamt bereits auf Gesellschaftsebene. Diese Eckwerte teilen die Finanzbeamten dann den Wohnsitzfinanzämtern der Beteiligten mit. 
Zu Spekulationsgeschäften kann es sowohl durch einen Verkauf durch die Gesellschaft selbst als auch durch den Beteiligten bzw. Fondsanleger kommen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/ Main weist auf folgende denkbare Fallkonstellationen hin: 
Privates Veräußerungsgeschäft durch die Gesellschaft 
Die Gesellschaft tätigt die Anschaffung und Veräußerung selbst innerhalb der ein- bzw. zehnjährigen Spekulationsfrist. In diesem Fall stellt das Finanzamt die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte einheitlich und gesondert fest. 
Hinweis: Einwände können dann durch einen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid (= &quot;Steuerbescheid der Gesellschaft&quot;) geltend gemacht werden. 
Privates Veräußerungsgeschäft durch den Beteiligten 
Sie als Beteiligter bzw. Fondssparer verkaufen ein Wirtschaftsgut selbst und scheiden innerhalb der Haltefrist aus der Gesellschaft aus. Andere denkbare Konstellation: Die Gemeinschaft veräußert einen Gegenstand nach Ablauf der maßgeblichen Haltefrist. Sie als Gesellschafter sind jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Gesellschaft eingetreten, so dass für Sie die Haltefrist noch nicht abgelaufen ist. 
In diesen Fällen ist keine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen. Stattdessen muss das Finanzamt den Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt sowie die Höhe der Einkünfte für jeden Beteiligten getrennt ermitteln. 
Hinweis: Falls der Beteiligte Einwände gegen die Erfassung der Einkünfte hat, muss er direkt gegen seinen Einkommensteuerbescheid vorgehen (z.B. durch einen Einspruch). Das Finanzamt der Gesellschaft leistet dem Wohnsitzfinanzamt aber Amtshilfe.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Griechenland-Anleihen: Wie sich der Zwangsumtausch steuerlich auswirkt</title>
    <description>Wer sein Geld in Griechenland-Anleihen investiert hat, wird diese Anlageentscheidung mittlerweile sicherlich bereut haben. Am 12.03.2012 wurden griechische Staatsanleihen in neue Titel umgetauscht. Mehr als 95 % des privaten Anleihekapitals mit einem Nennwert von rund 200 Mrd. EUR waren daran beteiligt. Der größte Teil der Privatanleger wurde über die von der griechischen Regierung eingeführten Zwangsklauseln zum Tausch gezwungen und hat dabei viel Geld verloren. Wer das Tauschangebot ablehnte, dem drohte sogar der Totalausfall. 
Das Tauschangebot beinhaltete einen ausgehandelten Forderungsverzicht von 53,5 %. Anleger konnten Altanleihen im Nennwert von 1.000 EUR tauschen in: 
 
20 unterschiedliche neue Griechenland-Anleihen mit Laufzeiten von 11 bis 30 Jahren (&quot;New Bonds&quot;) im Gesamtnennwert von 315 EUR 
neue Anleihen des Euro-Stabilisierungsfonds EFSF mit Laufzeiten von ein und zwei Jahren (&quot;PSI Payment Notes&quot;) im Gesamtnennwert von 150 EUR 
einen Optionsschein (&quot;GDP-linked Securities&quot;) mit einem fiktiven Nennwert von 315 EUR, dessen Zahlung von der Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsprodukts abhängig ist. 
eine Nullkuponanleihe (&quot;Short-term EFSF Notes&quot;) mit sechs Monaten Laufzeit, die die aufgelaufenen Stückzinsen aus den Altanleihen ersetzt. 
Das Bundesfinanzministerium hat sich nun zur steuerlichen Behandlung des Zwangsumtauschs geäußert. Danach gilt: 
 
Als Veräußerungserlös der Altanleihen sind die Börsenkurse der neuen Anleihen und der PSI Payment Notes des EFSF am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen. Sofern kein solcher Börsenkurs vorliegt, ist der niedrigste Kurs am ersten Handelstag heranzuziehen. 
Als Anschaffungskosten der neuen Anleihen ist der Börsenkurs der alten Anleihen zum Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann auch der Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung herangezogen werden. 
Da die Optionsscheine (&quot;GDP-linked Securities&quot;) nur einen fiktiven Nennwert haben und lediglich einen Anspruch auf eine Zinszahlung beinhalten, werden sie mit Anschaffungskosten von 0 EUR angesetzt. Das hat zur Folge, dass ein später erzielter Veräußerungspreis in voller Höhe der Abgeltungsteuer unterliegt. 
 &quot;Short-term EFSF Notes&quot; werden analag zur Vorgehensweise bei Optionsscheinen (&quot;GDP-linked Securities&quot;) ebenfalls mit 0 EUR angesetzt. Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Vorlagebeschluss: Ist die Vorsteuer aus Strafverteidigungskosten abziehbar?</title>
    <description>Eine Frage an Ihr Bauchgefühl: Darf ein Unternehmer die Vorsteuer aus Rechtsanwaltskosten abziehen, die er zur Strafverteidigung eines Mitarbeiters aufwendet, sofern dieser Mitarbeiter wegen Bestechung bei der Auftragsvergabe angeklagt ist? Für einen Vorsteuerabzug könnte sprechen, dass der Mitarbeiter durch sein Verhalten schließlich für volle Auftragsbücher gesorgt und somit steuerpflichtige Umsätze generiert hat. Gegen einen Vorsteuerabzug könnte sprechen, dass die Strafverteidigung lediglich dem persönlichen Interesse des Mitarbeiters dient. 
Eine Kölner Firma ist kürzlich gerichtlich gegen die Aberkennung des Vorsteuerabzugs aus solchen Strafverteidigungskosten vorgegangen und hat sich an den Bundesfinanzhof gewandt. 
Da die Richter diese Frage nicht alleine beantworten konnten, haben sie jetzt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Die Europarichter sollen sich zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus unionsrechtlicher Sicht äußern und die maßgebenden europarechtlichen Vorgaben näher ausleuchten. Zudem soll der EuGH zu der Frage Stellung nehmen, wem der Vorsteuerabzug zusteht, wenn Leistungen durch mehrere Personen beauftragt wurden. Denn im Urteilsfall bestand noch die Besonderheit, dass der beschuldigte Mitarbeiter gemeinsam mit seiner Firma einen Rechtsanwalt engagiert hatte. 
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH in dieser Frage positionieren wird. Sofern auch Sie derartige Strafverteidigungskosten bisher nicht als Vorsteuer geltend machen konnten, sollten Sie Einspruch gegen Ihren Umsatzsteuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.Information für: Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Lohnspende: Die gute Tat und deren steuerliche Folgen</title>
    <description>Als Arbeitnehmer können Sie auf einen Teil ihres Gehalts verzichten und diesen direkt als Spende abzweigen lassen. Auch Schüler können solche Lohnspenden leisten: In der Vergangenheit haben mehrfach Schulprojekte in verschiedenen Bundesländern stattgefunden - etwa &quot;Der Soziale Tag&quot; oder &quot;Aktion Tagwerk&quot; -, in denen die Schüler einen Tag lang in Unternehmen und privaten Haushalten arbeiten konnten. Der dabei verdiente Lohn wurde im Einvernehmen mit den Schülern und den Arbeitgebern direkt an die jeweilige Organisation gespendet. 
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat jetzt auf eine Verständigung der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen, wonach die im Rahmen dieser Projekte gespendeten Arbeitslöhne  aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Schüler anzusetzen sind. Die Vergütungen unterliegen auch nicht dem Lohnsteuerabzug. Im Gegenzug dürfen die Vergütungen aber auch nicht als Spende berücksichtigt werden. Deshalb müssen die Vereine darauf achten, dass keine Spendenbescheinigungen über die Vergütungen ausgestellt werden. 
Hinweis: Verzichten Arbeitnehmer in Katastrophenfällen wie zum Beispiel dem Erdbeben in Japan oder der Hungersnot in Ostafrika auf die Auszahlung von Teilen des ihnen zustehenden Gehalts oder eines angesammelten Wertguthabens, ist dieser Arbeitslohn steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die dafür eingesetzten Mittel für begünstigte Spenden verwendet und die Maßnahme im Lohnkonto vermerkt. Dieser Arbeitslohn darf nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden. Im Gegenzug dürfen die steuerfrei belassenen Lohnteile im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dann aber auch nicht als Spende abgesetzt werden. Ansonsten käme es zu einer doppelten steuerlichen Begünstigung. 
Zu beachten ist aber, dass für gespendeten Arbeitslohn - ungeachtet der Steuerfreiheit - weiterhin Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Kinderbetreuungskosten: Ab 2012 gilt ein neues Regelwerk</title>
    <description>Kinderbetreuungskosten sind seit dem 01.01.2012 nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die neue Rechtslage jetzt in einem ausführlichen Anwendungserlass erläutert. 
Bis einschließlich 2011 können Sie den Aufwand für die Betreuung noch über zwei verschiedene Wege abziehen (stets mit zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Kind): 
 
Die Kosten können wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern das Kind zwischen null und 13 Jahre alt ist (Verlängerung bei Schwerbehindung), zum Haushalt gehört und sofern beide Eltern erwerbstätig sind (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten). 
Die Aufwendungen können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Kind zwischen null und 13 Jahre alt ist (Verlängerung bei Schwerbehindung), zum Haushalt gehört und sofern die Eltern sich entweder in Ausbildung befinden bzw. längerfristig krank oder behindert sind (nichterwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten). Das gilt auch, wenn nur ein Elternteil diese Voraussetzungen erfüllt und der andere Elternteil erwerbstätig ist. Kosten für Kinder zwischen drei und fünf Jahren werden ohne derartige Voraussetzungen anerkannt. 
Neuregelung ab 2012 
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde der Abzug wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgeschafft. Ab 2012 ist nur noch ein Sonderausgabenabzug möglich, der allerdings unter gelockerten Voraussetzungen greift. Das Kind muss lediglich 
 
zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören, 
zwischen null und 13 Jahre alt sein 
und ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind sein. 
Es ist für den steuerlichen Abzug nicht mehr erforderlich, dass die Eltern beispielsweise erwerbstätig, in Ausbildung, krank oder behindert sind. Geblieben ist aber, dass nur zwei Drittel und maximal 4.000 EUR jährlich pro Sprössling als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind und dass die Kosten auf eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung des Kindes entfallen müssen. 
Das BMF weist darauf hin, dass hierunter folgende Betreuungsleistungen fallen: 
 
Unterbringung in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und Krippen sowie bei Tages- und Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen 
Beschäftigung von Kinderpflegern oder -schwestern und Erziehern 
Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen 
Beaufsichtigung bei Erledigung der häuslichen Schulaufgaben 
Kinderbetreuung durch Angehörige auf Basis fremdüblicher Vereinbarungen 
Nicht begünstigt sind die Kosten für Unterrichtsleistungen, Freizeitaktivitäten oder die Verpflegung des Kindes.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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  <item rdf:about="http://www.metax.de/news/news_detail.php?&amp;id=20263">
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    <title>Pauschale Kfz-Kosten: Abwegiges Besteuerungsergebnis schließt Abzug aus</title>
    <description>Bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich einen Pauschbetrag von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen, soweit ihnen der Aufwand nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wird. Ein Abzug der pauschalen Kfz-Kosten kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Pauschale die tatsächlich angefallenen beruflichen Kosten erheblich übersteigt und auch die Kostenerstattung des Arbeitgebers bereits über den tatsächlich entstandenen Kosten liegt. Der Ansatz der Pauschale von 0,30 EUR würde nämlich in einem solchen Fall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, so das Finanzgericht Sachsen (FG). 
Im Urteilsfall führte ein Außendienstmitarbeiter seine beruflichen Fahrten mit dem privaten Pkw durch. Er legte insgesamt 51.000 km im Jahr zurück, wovon 42.000 km auf berufliche Fahrten entfielen. Die tatsächlichen Kfz-Kosten beliefen sich auf 10.700 EUR (für die private und berufliche Nutzung), die Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers betrug 9.200 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Arbeitnehmer für die beruflichen Fahrten nun weitere 3.300 EUR als Werbungskosten abziehen, die er auf Grundlage der Pauschale von 0,30 EUR ermittelt hatte. 
Das FG urteilte, dass der Mann die Kosten nicht abziehen darf. Seine beruflichen Fahrten betrugen 82 % der Gesamtfahrleistung, was gemessen an den Gesamtkosten des Fahrzeugs nur beruflich veranlasste Aufwendungen von 8.774 EUR ergibt. Die Erstattung des Arbeitgebers lag aber bereits mehr als 400 EUR darüber! Dies deutete auf eine unzutreffende Besteuerung hin, so dass der Außendienstmitarbeiter keine zusätzlichen pauschalen Werbungskosten abziehen konnte. 
Hinweis: Die Prüfung einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung ist in der Praxis schwer zu handhaben, da sie sich an den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls orientieren muss. Für die prozentuale Abweichung zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem pauschalierten Werbungskostenansatz gibt es keine festen Grenzen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Veranlassung maßgebend: Wann sich Bewirtungsaufwendungen absetzen lassen</title>
    <description>Haben Sie als Arbeitnehmer Bewirtungsaufwendungen getragen, kommt es für deren steuerliche Berücksichtigung darauf an, ob die Kosten aus beruflichem Anlass entstanden sind oder nichtabziehbare private Repräsentationsaufwendungen sind. Für diese Beurteilung werden in erster Linie der Anlass der Bewirtung und die Umstände des Einzelfalls herangezogen. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat jetzt zu den Abgrenzungskriterien Stellung genommen: 
 
 Anlass: Geburtstags-, Beförderungs- und ähnliche Feiern sind privat veranlasst, selbst wenn sie zur Verbesserung des Betriebsklimas beitragen. 
 Ort: Findet das Treffen in Räumen des Arbeitgebers statt, spricht dies für eine berufliche Veranlassung. Dagegen sprechen luxuriöse Feierstätten wie ein Schlosssaal oder eine Jacht gegen eine berufliche Veranlassung. Das gilt auch, wenn die Aufwendungen im Verhältnis zum Einkommen außerordentlich hoch sind. 
 Teilnehmerkreis: Handelt es sich bei den Gästen um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens und der Presse, Verbandsfunktionäre, Kollegen, Mitarbeiter und nicht um private Bekannte und Freunde des Arbeitnehmers, spricht dies für eine berufliche Veranlassung. 
 Gastgeber: Eine berufliche Veranlassung kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne ein Mitspracherecht des Arbeitnehmers organisiert und ausrichtet. 
 Art der Bezüge: Ob die Bezüge des Arbeitnehmers variabel oder feststehend sind, ist zwar nicht allein ausschlaggebend für die Annahme einer berufliche Veranlassung, aber als Indiz zu werten. Hängt die Höhe der (variablen) Bezüge vom Erfolg der Mitarbeiter bzw. der eigenen Abteilung ab, können auch Bewirtungsaufwendungen für Kollegen im Betrieb Werbungskosten sein. Denn in diesem Fall können die Mitarbeiter die Bezüge des (vorgesetzten) Arbeitnehmers durch ihren Arbeitseinsatz steigern. Nicht erforderlich ist, dass die Bewirtung von vornherein als Arbeitsanreiz in Aussicht gestellt wird. 
Hinweis: Bei Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass sind die Kosten auch bei Lohneinkünften nur mit 70 % abzugsfähig. Die Aufwendungen müssen zudem angemessen sein. Die Abzugsbeschränkung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer Gäste aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet, etwa bei einem Fest des Arbeitgebers oder bei erfolgsabhängigen Bezügen. Dann sind die Kosten in voller Höhe abziehbar.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Gesetzesänderung: Smartphones und Software können steuerfrei überlassen werden</title>
    <description>Arbeitnehmer müssen Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PCs oder Telefoneinrichtungen bereits seit längerer Zeit nicht mehr versteuern. Das gilt selbst dann, wenn der Computer in der Wohnung des Arbeitnehmers steht. Auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Kosten sind steuerfrei, egal wie umfassend der Arbeitnehmer das Gerät privat nutzt. Der Arbeitgeber kann seinen Angestellten sogar einen PC nebst Zubehör schenken, ohne dass diese Zuwendung als Lohn versteuert werden muss. Die Lohnsteuer kann der Chef in diesem Fall pauschal mit 25 % abführen. 
Die im Jahr 2000 eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift gab den damaligen Stand der Technik wieder. Mit dem Gemeindefinanzreformgesetz hat der Gesetzgeber nun auf den technischen Fortschritt reagiert und den in der Steuerbefreiungsvorschrift verwendeten Begriff &quot;Personalcomputer&quot; durch den allgemeineren Begriff &quot;Datenverarbeitungsgerät&quot; ersetzt. Somit fallen jetzt auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets unter die Steuerbefreiung. 
Zudem werden durch die Neufassung der Steuerbefreiung nun auch geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, steuerfrei gestellt. Bislang war die Überlassung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC installiert war, den der Arbeitnehmer privat nutzte. Zur privaten Nutzung überlassene Systemprogramme wie zum Beispiel Betriebssysteme, Virenscanner, Browser und Anwendungsprogramme erhalten aber nur dann eine Steuerbefreiung, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Computerspiele sollten daher in der Regel weiterhin nicht steuerfrei sein. Von der Steuerbefreiung umfasst wird insbesondere die private Nutzung überlassener System- und Anwendungsprogramme - sogenannter Home Use Programme -, bei denen der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine Lizenzvereinbarung abschließt, die der Belegschaft auch eine Programmnutzung auf dem privaten PC ermöglicht. 
Hinweis: Die Ausweitung der Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Jahr 2000 in allen offenen Steuerfällen. Sofern Ihr Steuerbescheid noch anfechtbar ist, können Sie also eine Steuerfreiheit entsprechender Vorteile durchsetzen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Aussetzung der Vollziehung: Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß?</title>
    <description>Unternehmen können ihre Finanzierungsaufwendungen wegen der sogenannten Zinsschranke nur beschränkt steuerlich abziehen. Die entsprechenden Steuerregeln werden bereits seit ihrer Einführung im Jahr 2008 von verschiedensten Seiten kritisiert. Jetzt hat auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) erhebliche Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit geäußert und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet. 
Hinweis: Im Fall einer AdV wird eine Steuernachzahlung, die aus einer bestimmten steuerlichen Behandlung resultiert (hier: Beschränkung des Zinsabzugs), zunächst &quot;eingefroren&quot;. Der Unternehmer muss die Steuer also nicht zahlen, bis die Rechtsfrage endgültig geklärt ist. Voraussetzung für eine AdV ist, dass der Unternehmer den Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einlegt und einen Antrag auf AdV stellt. 
Das FG ist der Auffassung, dass die durch die Zinsschrankenregelung generierten Steuermehreinnahmen nicht dazu führen, dass das öffentliche Interessen an einer geordneten Haushaltsführung vorrangig vor den individuellen Rechtsschutzbedürfnissen des Steuerpflichtigen  zu beachten ist. Im Klartext: Eine Steuerregelung ist noch lange nicht deshalb rechtmäßig, weil sie den Geldsäckel des Staates beachtlich füllt. 
Hinweis: Der Beschluss des FG ermöglicht eine AdV in gleichgelagerten Fällen. Betroffene Unternehmen können nun erwägen, sich dem Verfahren anzuschließen und ebenfalls einen Antrag auf AdV zu stellen. Dieser Schritt sollte allerdings wohl überdacht sein, denn ist die Zinsschranke später doch verfassungsgemäß, wird die ausgesetzte Nachzahlung mit 6 % pro Jahr nachverzinst. Der vorläufige Rechtsschutz kann also teuer werden.Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Holdinggesellschaft: Vorsteuer aus Gemeinkosten ist hälftig abziehbar</title>
    <description>Unternehmer können Vorsteuerbeträge nur abziehen, soweit sie beabsichtigen, die entsprechenden Leistungen für ihr Unternehmen und somit für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu beziehen. Sofern sie Leistungen zugleich für wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwenden wollen, ist die Vorsteuer nur anteilig abziehbar, soweit sie auf den wirtschaftlichen Bereich entfällt. Eine Holdinggesellschaft aus Bayern hat sich in der Frage der Vorsteueraufteilung kürzlich an den Bundesfinanzhof (BFH) gewandt. Der Hauptzweck der Gesellschaft bestand im Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von Beteiligungen - eine Tätigkeit, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem nichtwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist. Ihre rund 50 Beteiligungen aktivierte die Gesellschaft mit 99 Mio. EUR in ihrer Bilanz. Daneben war sie auch noch wirtschaftlich tätig, da sie Beratungsleistungen gegenüber zwei Tochtergesellschaften erbrachte. Die Umsätze daraus betrugen 573.652 EUR. 
Fraglich war nun, in welcher Höhe die Holding die Vorsteuer aus ihren Gemeinkosten (z.B. Kosten für Hauptversammlung, Jahresabschluss, Steuerberatungsleistungen) abziehen konnte. 
Der BFH sprach sich im Wege einer Schätzung für einen hälftigen Abzug der Vorsteuerbeträge aus. Die Richter setzten die Beratungserlöse in ein Verhältnis zu den Wertansätzen der Beteiligungen und kamen zu dem Ergebnis, dass der nichtwirtschaftliche Beteiligungsbereich die Haupttätigkeit der Gesellschaft bildet und die Beratung der Tochtergesellschaften demgegenüber nur als Nebentätigkeit zu werten ist. 
Hinweis: Die Vorsteueraufteilung betrifft nur Vorsteuerbeträge, die teils dem wirtschaftlichen und teils dem nichtwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind. Sofern Eingangsleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zum wirtschaftlichen Bereich aufweisen, kann die darauf entfallende Vorsteuer voll abgezogen werden.Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Verdeckte Gewinnausschüttung: Wenn zu viel Phantasie im Arbeitsvertrag waltet</title>
    <description>GmbHs werden im mittelständischen Bereich oftmals von Familienangehörigen oder  Alleingesellschaftern betrieben. Es liegt daher auf der Hand, dass diese Gesellschafter in der Gestaltung ihrer Angestelltenverträge, mittels derer sie sich ein Gehalt auszahlen, relativ frei sind. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München (FG) zeigt aber, dass man in der Gehaltsfrage nicht zu viel Phantasie walten lassen sollte. 
Im Urteilsfall war eine Familie (Vater, Mutter und Sohn) an einer Familien-GmbH beteiligt. Der Sohn war als Geschäftsführer tätig. Weiterer Gesellschafter der Familien-GmbH war die T-GmbH, an der ebenfalls Vater, Mutter und Sohn beteiligt waren. Für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren war der Vater bei der Familien-GmbH angestellt und erhielt von ihr ein entsprechendes Gehalt. Die Gesellschafter beachteten jedoch nicht, dass der Anstellungsvertrag des Vaters eine Tätigkeit als &quot;Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf unter anderem für Frischgeflügel&quot; vorsah. Das Finanzamt wurde anlässlich dieser Formulierung hellhörig, denn die Familien-GmbH hatte lediglich Frachterlöse erzielt und betrieb gar keinen Handel mit Frischwaren. Daher bedurfte es in den Augen des Amts gar keines Außendienstmitarbeiters für Kunden- oder Lieferantenbesuche. Vielmehr lag nahe, dass der Vater weiterhin für die T-GmbH tätig war. Das Finanzamt behandelte die Gehaltszahlungen daher als verdeckte Gewinnausschüttung. 
Das FG bestätigte diese Einordnung, so dass sich das Gehalt im Ergebnis nicht mehr mindernd auf das Einkommen der Familien-GmbH auswirken konnte. Nach Überzeugung des Gerichts hatte die Familien-GmbH tatsächlich lediglich Transportleistungen erbracht. Der Vater erhielt mit den Gehaltszahlungen somit einen Vermögensvorteil, der ihm bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht hätte zugewandt werden dürfen. Denn seine Aktivitäten im Ein- und Verkauf von Frischwaren waren für die Mutter-GmbH vollkommen wertlos. Ein fremder Geschäftsführer hätte den Vater nicht für diesen Aufgabenbereich eingestellt, geschweige denn ihm hierfür eine Vergütung gezahlt.Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Unternehmensbesteuerung: Deutschland und Frankreich ziehen an einem Strang</title>
    <description>Während das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU weitgehend harmonisiert ist, bestehen bei den ertragsteuerlichen Regelungen der einzelnen EU-Länder mitunter noch große Unterschiede. Grenzüberschreitend tätige Unternehmer agieren daher ertragsteuerlich auf unsicherem Terrain und müssen stets verschiedene nationale Steuerregelungen im Blick behalten. 
Auf deutsch-französischer Ebene zeichnen sich nun erste Annäherungen ab. Im vergangenen Jahr beauftragten Bundeskanzlerin Angela Merkel und Frankreichs Staatspräsident Nicolas Sarkozy ihre Finanzminister, Vorschläge für eine abgestimmtere Unternehmensbesteuerung zu entwickeln. Auf den Prüfstand sollten die Körperschaft- und Gewerbesteuersysteme der beiden Länder gestellt werden. 
Das Ergebnis der Untersuchung liegt jetzt in Form eines sogenannten Grünbuchs vor. Das Papier, das noch keine Gesetzeskraft entfaltet, zeigt unter anderem Annäherungsmöglichkeiten in folgenden Bereichen auf: 
 
 Organschaft: Verzicht seitens Deutschland auf den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags und dafür Erhöhung der Mindestbeteiligungsquote 
 Behandlung von Dividenden: Einführung einer deutschen Mindestbeteiligungsquote als Voraussetzung für die 95%ige Steuerbefreiung 
 Steuersätze: Herabsetzung des französischen Körperschaftsteuersatzes 
Hinweis: Dem Grünbuch sind noch weitere Kompromissvorschläge zu entnehmen. Nun müssen die Inhalte innerhalb der EU und der Parlamente diskutiert werden. Mit einer schrittweisen Umsetzung der Vorschläge ist erst ab 2013 zu rechnen.Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>GmbH-Anteil und Nießbrauch: Wann ein Gesellschaftsanteil als erworben gilt</title>
    <description>Wenn Sie einen mindestens 1%igen GmbH-Anteil veräußern, müssen Sie den dabei erzielten Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Sofern Sie den Anteil zuvor entgeltlich erworben haben, können Sie aber Ihre Anschaffungskosten in Abzug bringen. Wurde Ihnen der Anteil unentgeltlich übertragen, zum Beispiel im Wege der Schenkung, dürfen Sie die ursprünglichen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (= Schenkers) abziehen. 
Die Trennlinie zwischen unentgeltlichem und entgeltlichem Erwerb hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall beleuchtet, in dem ein Vater seinem Sohn wertvolle GmbH-Anteile übertragen hatte, sich aber ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht daran vorbehielt (Anspruch auf Gewinnanteile). Da der Sohn die Anteile später veräußerte, zahlte er seinem Vater für den Verzicht auf dessen weitere Nießbrauchsrechte eine Ablösesumme in Millionenhöhe. 
Nun war fraglich, ob der Sohn die Anschaffungskosten des Vaters und die Ablösezahlung bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns abziehen konnte. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Sohn die Anteile unentgeltlich erworben hat und deshalb beide Kostenpositionen steuerlich  abziehen darf. 
Der BFH sah das anders. Die Richter gaben zu Bedenken, dass der Vater aufgrund des Nießbrauchs zunächst womöglich noch der wirtschaftliche Eigentümer der Anteile geblieben ist und der Sohn die Anteile somit zunächst gar nicht (auch nicht unentgeltlich) erworben hat. Aus diesem Blickwinkel wäre erst mit der Ablösezahlung an den Vater ein entgeltlicher Erwerb eingetreten! Die Brisanz dieser Sichtweise: Der Sohn könnte nur die Ablösezahlung, nicht aber die ursprünglichen Anschaffungskosten des Vaters bei seinem Veräußerungsgewinn abziehen. Das FG muss jetzt erneut prüfen, wie die Anteilsübertragung steuerlich zu würdigen ist. 
Hinweis: Falls Sie GmbH-Anteile unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen möchten, sprechen Sie uns an. Wir erklären Ihnen, welche steuerlichen Fallstricke lauern.Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Verzögerungsgeld: Fiskus muss Augenmaß beweisen</title>
    <description>Wenn der Betriebsprüfer bei Ihnen klingelt, sollten Sie sich kooperativ verhalten! Denn zögern Sie die Prüfung hinaus, kann das Finanzamt neuerdings zu einem effektiven Druckmittel greifen: Seit 2008 darf es ein sogenanntes Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR gegen Sie festsetzen. Ein entscheidender Unterschied zum Zwangsgeld besteht darin, dass ein Verzögerungsgeld selbst dann noch zu zahlen ist, wenn man der Aufforderung des Betriebsprüfers nach der Festsetzung des Geldes doch noch nachkommt. 
Das Verzögerungsgeld kann Sie in folgenden Fällen treffen: 
 
Sie verweigern dem Betriebsprüfer den Zugriff auf Ihre EDV-Buchhaltung. 
Sie legen im Rahmen einer Außenprüfung nicht die angeforderten Unterlagen vor. 
Sie erteilen nicht die erwünschten Auskünfte. 
Sie verlagern Ihre EDV-Buchführung ohne Zustimmung des Finanzamts ins Ausland bzw. verlagern sie trotz Aufforderung des Fiskus nicht zurück nach Deutschland. 
Sie verfügen als Privatperson über Jahreseinkünfte von mehr als 500.000 EUR und verletzen die Aufbewahrungspflichten für Einnahme- und Werbungskostenbelege. 
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) hat jetzt entschieden, dass sich die erstmalige Festsetzung des Verzögerungsgeldes wegen nichtvorgelegter Buchführungsunterlagen auf wesentliche Fälle beschränken muss. Ein solcher &quot;wesentlicher&quot; Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn sich ein Unternehmer mehrfach Verzögerungen über einen längeren Zeitraum zuschulden kommen lässt. 
Zudem muss das Finanzamt eine angemessene Frist zur Vorlage der Unterlagen setzen, bevor es den Sanktionsmechanismus in Gang setzt. Im Urteilsfall verstrichen nur zwölf Tage zwischen Vorlageersuchen und Fristende, bevor das Amt zum Verzögerungsgeld griff. Diese Fristsetzung war viel zu kurz, urteilte das FG. Auch verlässt eine sofortige Festsetzung des Verzögerungsgeldes ohne weitere Vorwarnung den Ermessensspielraum des Finanzamts. Betriebsprüfer sollten beachten, dass selbst ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR schon eine erhebliche Sanktion für den Geprüften darstellt. 
Hinweis: Nach der Entscheidung des FG dürfen die Finanzämter also nicht vorschnell zum Verzögerungsgeld greifen, sondern müssen mit Augenmaß handeln. Wer bei einer Betriebsprüfung nicht kooperiert, muss dennoch verstärkt damit rechnen, mit dem neuen Druckmittel konfrontiert zu werden. Denn das Verzögerungsgeld kann meist schneller festgesetzt werden als andere Zwangsmittel und ist deshalb eine besonders schlagkräftige Sanktion.  Information für: Unternehmer, Freiberuflerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Geschäftsveräußerung im Ganzen: Vermietung des Ladenlokals ist echte Alternative</title>
    <description>Wird ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil veräußert, kann aus umsatzsteuerlicher Sicht eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt. 
Wie der Name schon vermuten lässt, entfällt die Besteuerung aber nur dann, wenn ein Unternehmen bzw. Unternehmensteil &quot;im Ganzen&quot; veräußert wird. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die Geschäftsräume aber nicht zwingend mitveräußert werden. Es kann für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen genügen, wenn der Verkäufer die Räume lediglich an den Erwerber vermietet. 
Im Urteilsfall hatte ein Einzelhändler den kompletten Warenbestand und die Ladeneinrichtung seines Sportartikelladens an eine GmbH verkauft. Das Ladenlokal behielt er zurück, vermietete es aber für unbefristete Zeit an den Erwerber. Für das Finanzamt war der Fall klar: Ohne Ladenlokal ist nichts Ganzes übertragen worden, so dass die Veräußerung der Waren und der Ladeneinrichtung der Umsatzsteuer unterliegt. 
Weit gefehlt, befand der BFH. Die Richter hatten sich zuvor beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) erkundigt, ob unionsrechtlich eine Übertragung des Gesamtvermögens vorliegen kann, wenn ein Veräußerer sein Ladenlokal bei einer Geschäftsveräußerung lediglich vermietet statt verkauft. Die Antwort aus Luxemburg fiel deutlich aus: Eine Übertragung des Gesamtvermögens kann auch bei bloßer Vermietung des Ladenlokals vorliegen. Wichtig ist allein, dass der Erwerber mit den übertragenen Unternehmensgrundlagen dauerhaft eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann. Bezogen auf den Urteilsfall war diese Fortführungsmöglichkeit eindeutig gegeben, so dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlag. 
Hinweis: Die Vermietung eines Ladenlokals ist also aus umsatzsteuerlicher Sicht eine echte Alternative zum Verkauf. Dem EuGH-Urteil lässt sich aber entnehmen, dass ein befristet geschlossener Mietvertrag nicht ausreichen könnte. Falls Sie Ihr Unternehmen veräußern wollen, sollten Sie frühzeitig ein Beratungsgespräch mit uns vereinbaren!Information für: Unternehmer, Freiberuflerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Häusliches Arbeitszimmer: Ruheständlern winkt kompletter Kostenabzug</title>
    <description>Selbständige und Arbeitnehmer können die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich nach zwei Varianten abziehen: 
 
 Unbeschränkter Kostenabzug: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, sind die Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. 
 Beschränkter Kostenabzug: Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten mit maximal 1.250 EUR pro Person und Jahr abgezogen werden. 
Für einen Komplettabzug der Kosten muss das Finanzamt also möglichst davon überzeugt werden, dass schwerpunktmäßig von zu Hause aus gearbeitet wird. 
Bislang war nicht geklärt, wie sich der Kostenabzug bei sogenannten passiven Einkünften auswirkt, zum Beispiel aus der Verwaltung von Mietshäusern oder bei Renten und Pensionen. 
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat jetzt entschieden, dass ein Pensionär, der von zu Hause aus selbständig Gutachten verfasst, seine Arbeitzimmerkosten unbegrenzt abziehen darf. Der Mann hatte sein häusliches Büro 22 Stunden pro Kalenderwoche für seine selbständige Tätigkeit genutzt. 
Nach Auffassung des Gerichts greift in diesem Fall die Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR nicht, da bei der Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunkts eines Pensionärs oder Rentners diejenigen Einkünfte auszuklammern sind, denen keine aktive Tätigkeit zugrunde liegt. Ist die Gutachtertätigkeit die Haupttätigkeit, die annähernd ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, stellt das heimische Büro daher den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar. 
Hinweis: Die Richter des FG merkten an, dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) bisher noch nicht eindeutig zu der Frage geäußert hat, wie Alterseinkünfte bei der Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunkts zu berücksichtigen sind. Mit Spannung bleibt abzuwarten, inwieweit der BFH im anhängigen Revisionsverfahren hierzu Stellung beziehen wird.Information für: Freiberuflerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Investitionsabzugsbetrag: Bezeichnen Sie das Wirtschaftsgut konkret!</title>
    <description>Wenn Sie in den nächsten drei Jahren betriebliche Anschaffungen im Anlagevermögen planen, können Sie bereits jetzt bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Möglich macht es der sogenannte Investitionsabzugsbetrag. Er senkt Ihre Steuerlast bereits in der Planungsphase und erhöht so den finanziellen Spielraum für die spätere Investition. Wer den Abzugsposten bildet, muss dem Finanzamt aber darlegen, welches Wirtschaftsgut er anschaffen möchte. Schließlich will der Fiskus keine pauschalen Subventionen verteilen, sondern nur konkrete betriebliche Investitionen fördern. Nach dem Einkommensteuergesetz reicht es aber aus, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut &quot;seiner Funktion nach&quot; benennt, zum Beispiel als &quot;Drucker&quot; oder &quot;Schreibtisch&quot;. 
Ein jüngeres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, dass man von pauschalen Sammelbezeichnungen in der Steuererklärung unbedingt absehen sollte - auch wenn solche Angaben den eigenen Entscheidungsspielraum erweitern würden, weil man später alle möglichen unter den Sammelbegriff fallenden Wirtschaftsgüter anschaffen könnte. 
Im Urteilsfall hatte die Betreiberin eines Fotostudios einen Abzugsbetrag für die Anschaffung von &quot;Studiobedarf&quot; gebildet. Der BFH lehnte die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aufgrund der ungenauen Bezeichnung ab. Die Richter erklärten, dass aus dem Gesetzgebungsverfahren hervorgehe, dass jedes Wirtschaftsgut gesondert zu dokumentieren sei und Sammelbezeichnungen nicht ausreichten. Auch der gesetzliche Zweck der konkreten Investitionsförderung macht es erforderlich, das Wirtschaftsgut genauer zu bezeichnen. Denn schließlich ist ein Investitionsabzugsbetrag rückwirkend abzuerkennen, wenn statt des angekündigten Wirtschaftsguts ein ganz anderes angeschafft wird. Ohne konkrete Bezeichnung könnte das Finanzamt diese Prüfung nicht vornehmen. 
Hinweis: Verläuft die Investition wie geplant, müssen Sie den abgezogenen Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung wieder gewinnerhöhend hinzurechnen. Dies lässt Ihre Steuerlast aber nicht sprunghaft ansteigen, da Sie im selben Jahr eine &quot;Sofortabschreibung&quot; auf das Wirtschaftsgut in gleicher Höhe vornehmen können. 
Sofern Sie die Investition nicht wie angekündigt tätigen, kann es allerdings teuer werden. Dann wird das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung nachträglich aberkennen und auf die entstehende Steuernachzahlung 6 % Zinsen pro Jahr berechnen.Information für: Unternehmer, Freiberuflerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Betrieblicher Pkw: Wie eine verschwiegene Privatnutzung aufgerollt wird</title>
    <description>Haben Sie dem Finanzamt die private Nutzung Ihres betrieblichen Fahrzeugs verschwiegen? Und haben die Beamten zunächst keinerlei Ermittlungen zur Fahrzeugnutzung durchgeführt? Dann sollten Sie sich nicht in Sicherheit wiegen! Denn das Finanzamt kann bestandskräftige Einkommensteuerbescheide auch im Nachhinein noch ändern und die private Pkw-Nutzung so nachträglich gewinnerhöhend berücksichtigen. Der Auslöser hierfür kann beispielsweise eine Lohnsteuer-Außenprüfung sein. 
Die Änderung erfolgt verfahrensrechtlich aufgrund des Bekanntwerdens einer sogenannten &quot;neuen Tatsache&quot;. Der Steuerzahler kann sich dann nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil er seine Mitwirkungspflichten zuvor durch lückenhafte Angaben selbst verletzt hat. Umsatzsteuerbescheide kann das Finanzamt unabhängig vom Vorliegen neuer Tatsachen  ändern, da die Steueranmeldungen laut Gesetz einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen. 
Das Finanzgericht Thüringen hat kürzlich untersucht, wie das Finanzamt später die Nutzungsvorteile aus der privaten Pkw-Nutzung ermitteln darf. Danach gilt: Im geänderten Einkommensteuerbescheid darf die private Nutzung nach der 1-%-Methode ermittelt werden, sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde. 
Können die Gesamtaufwendungen für einen privat genutzten betrieblichen Pkw mangels vollständiger Aufzeichnungen nicht beziffert werden, kann auch im Bereich der Umsatzsteuer die 1-%-Regelung herangezogen werden. Von dem so ermittelten Wert können dann noch die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten durch einen pauschalen Abschlag von 20 % herausgerechnet werden. 
Hinweis: Sofern Sie einer pauschalen Ermittlung des Nutzungsvorteils entgehen wollen, müssen Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegen können. Das verlangt vor allem eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis. Zudem muss die betriebliche Verwendung des Geschäftswagens schlüssig belegt werden. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben Datum und Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. den konkreten betrieblichen Zweck der Fahrt aufzuführen.Information für: Unternehmer, Freiberuflerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
    <dc:creator>© Deubner Steuern &amp; Praxis</dc:creator>
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    <title>Harter Vorwurf: Außenprüfung als Schikane des Finanzamts</title>
    <description>Die Anschuldigungen sind brisant: Ein Rechtsanwalt beschuldigt sein Finanzamt vor dem Bundesfinanzhof (BFH), ihn nur deshalb einer Außenprüfung zu unterziehen, weil er mit seinem Mandanten einen Mobbing-Prozess gegen den Finanzamtsvorsteher führt. Auch sollen Mitglieder eines Petitionsausschusses, der zwei seiner Petitionen als berechtigt angesehen hatte, in auffälliger zeitlicher Nähe geprüft worden sein. 
Der Anwalt legte dem BFH detaillierte Unterlagen vor, aus denen sich die zeitlichen Parallelen zwischen Prüfungsvorgehen und Prozessverlauf ergeben sollten. Nachdem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) die Außenprüfung für rechtmäßig erachtet hatte, ordnete der BFH jetzt eine detailliertere Prüfung der Vorwürfe an. Die Bundesrichter stellten klar, dass eine Außenprüfung nur zur Klärung der steuerlichen Verhältnisse erfolgen darf. Sachfremde Gründe dürfen keine Rolle spielen. Welcher Steuerzahler geprüft wird, liegt zwar im Ermessen des Finanzamts, trotzdem darf die Entscheidung aber keine willkürliche Schikane sein. 
Die Behauptungen des Rechtsanwalts sind nach Auffassung des BFH nicht von der Hand zu weisen. Deshalb muss das FG in einem zweiten Verfahrensgang nun genauer hinsehen und den Fall neu aufrollen. Nach Auffassung des BFH kommt eine Vernehmung des Finanzamtsvorstehers in Betracht. Auch könnten Unterlagen darüber angefordert werden, wie das Finanzamt bei der Prüfung anderer Freiberufler vorgegangen ist. 
Hinweis: Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie dieses Verfahren ausgehen wird. Sofern sich die Anordnung der Außenprüfung tatsächlich als willkürlich herausstellen sollte, wäre dies wohl ein handfester Verwaltungsskandal.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2012)</description>
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