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Erfolg haben heißt, einmal mehr aufstehen, als man hingefallen ist.
Winston Churchill |
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| Services /
Unternehmensführungslexikon |
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Hier finden Sie das metax Lexikon zum Thema Unternehmensführung.
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| Rechnungswesen | Marketing | Organisation | Controlling |
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Rechnung
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Rechnungswesen » Rechnung: Die Rechnung ist ein Beleg für einen Verkehrsvorgang Lieferung bzw.
Leistung gegen Entgelt. Dabei kann es sich auch um einen Fahrausweis,
einen Kontoauszug, einen Miet- oder Pachtvertrag, einen Wartungsvertrag
o.ä. handeln (R 183 UStR). Eine Rechnung ist, sofern sie an einen
Umsatzsteuerpflichtigen ausgestellt wird und einen umsatzsteuerpflichtigen
Verkehrsvorgang dokumentiert, gleichzeitig ein Beleg für eine
Steuergutschrift (Vorsteuer). Eine Rechnung muss folgende
Daten enthalten (§ 14 Abs. 1 UStG): Namen und Anschrift
des liefernden Unternehmens Name und Anschrift des
Leistungsempfängers Menge und handelsübliche
Bezeichnung des Gegenstandes bzw. Art und Umfang der Dienstleistung
den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
das Entgelt der Lieferung oder der sonstigen Leistung (§ 10 UStG)
den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Dieser muss
gesondert ausgewiesen werden oder es bedarf eines Hinweises auf eine
bestehende Steuerbefreiung Die vom Finanzamt
erteilte Steuernummer 
Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag
einschließlich Umsatzsteuer 150 EUR nicht übersteigt. Seit
Ausstellungsdatum 01.01.2004 müssen in Kleinbetragsrechnungen die
folgenden Angaben enthalten sein: Name u. Anschrift
des leistenden Unternehmers Rechnungsdatum
Menge und Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes oder Art und
Umfang der sonstigen Leistung Entgelt und Steuerbetrag
in einer Summe Steuersatz (bzw. im Falle der
Steuerfreiheit der Hinweis darauf) Bei
Kleinbetragsrechnungen wird die Vorsteuer aus dem Gesamtbetrag
herausgerechnet und als Steuergutschrift gebucht. Auf
Fahrausweisen wird an Stelle des Steuersatzes die
Beförderungsstrecke in Kilometern angegeben. Bei Strecken bis 50 km darf
der halbe Steuersatz herausgerechnet werden, bei mehr als 50 km der volle
Steuersatz. (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
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