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02. Feb 2010
Elektronische Übermittlung von Bilanzen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 19.01.2010 - IV C 6 - S 2133-b/0 - zur zukünftig erforderlichen elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechungen Stellung genommen.

Beitrag Nr. 174566 vom 02.02.2010

Elektronische Übermittlung von Bilanzen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 19.01.2010 - IV C 6 - S 2133-b/0 - zur zukünftig erforderlichen elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechungen Stellung genommen.

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, sind nach § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) künftig verpflichtet, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung - also elektronisch - zu übermitteln. Die neue Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen .

In dem Schreiben nimmt das BMF dazu Stellung, welche Inhalte konkret elektronisch zu übermitteln sind. Außerdem enthält es Ausführungen zur erforderlichen Form der Datenübermittlung. In bestimmten Härtefällen kann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden; auch dieser Aspekt wird in dem Schreiben erörtert. Sofern eine Härtefallregelung nicht vorliegt, eine elektronische Datenübermittlung aber dennoch nicht durchgeführt wird, kann laut BMF ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.

Das BMF-Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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