Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Entscheidungen dazu getroffen, wie sich Dienstreisen im Zusammenhang mit der Besteuerung sog. Grenzgänger nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz und Frankreich auswirken (BFH, Urteile vom 11.11.2009 - I R 15/09, I R 84/08, I R 83/08).
Beitrag Nr. 175333 vom 16.02.2010
Dienstreisen von Grenzgängern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Entscheidungen dazu getroffen, wie sich Dienstreisen im Zusammenhang mit der Besteuerung sog. Grenzgänger nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz und Frankreich auswirken (BFH, Urteile vom 11.11.2009 - I R 15/09, I R 84/08, I R 83/08).
Sog. Grenzgänger sind Steuerpflichtige, die regelmäßig zwischen ihrem Wohnsitz in einem Vertragsstaat und dem Arbeitsort im anderen Vertragsstaat hin und zurück pendeln. Das Besteuerungsrecht für Grenzgänger steht nach den DBA dem Wohnsitzstaat zu. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates entfällt jedoch, wenn der Pendler berufsbedingt an mehr als 60 Tagen (DBA-Schweiz) bzw. an mehr als 45 Tagen (DBA-Frankreich) im Jahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt .
Der BFH hatte in den Streitfällen darüber zu urteilen, ob diese Höchstgrenzen der Nichtrückkehrtage durch Dienstreisen der Steuerpflichtigen überschritten wurden. Im Streitfall I R 15/09 hat er dies für die Grenzgängerregelung des DBA-Schweiz bei einem in Deutschland ansässigen und hier unbeschränkt Steuerpflichtigen verneint, da bei der Berechnung der "schädlichen" Nichtrückkehrtage zwar Dienstreisetage mit auswärtiger Übernachtung innerhalb Deutschlands zu berücksichtigen waren, nicht aber solche Dienstreisetage, an denen der Steuerpflichtige an den Wohnsitz zurückgekehrt ist (eintägige Dienstreisen, Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen). Für das DBA-Frankreich - konkret für einen in Frankreich wohnenden, in Deutschland mit seinen Arbeitseinkünften beschränkt Steuerpflichtigen - hat der BFH dagegen im Streitfall I R 84/08 angenommen, dass Dienstreisetage auch bei einer Rückkehr an den Wohnsitz in diese Berechnung als Nichtrückkehrtage einzubeziehen sind, wenn der Steuerpflichtige ganztägig außerhalb der im Abkommen festgelegten Grenzzone gearbeitet hat. Keine Nichtrückkehrtage sind Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise. Dienstreisetage, die auf Wochenenden oder Feiertage entfallen, gehören nach beiden DBA regelmäßig nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Um einen Nichtrückkehrtag handelt es sich allerdings, wenn der Arbeitnehmer während der Dienstreise infolge höherer Gewalt daran gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen; im Streitfall I R 84/08 war dies eine "Taifunwarnung".
Im Streitfall I R 83/08 war die Anwendung der Grenzgängerregelung des DBA-Schweiz auf den in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen, da die Höchstgrenze von 60 Tagen infolge der Dienstreisen überschritten war. Der BFH entschied unter Berufung auf die abkommensrechtliche Sonderregelung für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Schweizer Kapitalgesellschaft auch für den Teil der Arbeit von der deutschen Besteuerung freizustellen sind, der außerhalb der Schweiz verrichtet worden ist.
Die Entscheidungen in den genannten Revisionsverfahren weichen zum Teil von der einschlägigen Praxis der Finanzverwaltung ab und sind als Präzedenzfälle von Bedeutung für eine Vielzahl weiterer Parallelverfahren, die derzeit noch beim BFH, aber auch den Finanzgerichten und den Finanzämtern, insbesondere in Baden-Württemberg, anhängig sind.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 03.02.2010.
Die Urteile I R 15/09, I R 84/08 und I R 83/08 sind auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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