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26. Feb 2010
Abzugsverbot von Verlusten aus privaten Anteilsverkäufen

Mit Schreiben vom 15.02.2010 - IV C 6 - S 2244/09/10002 - hat das Bundesfinanzministerium zur Anwendung eines Urteils des Bundesfinanzhofes, das sich mit der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus privaten Anteilsverkäufen nach § 17 Einkommensteuergesetz (gewerbliche Einkünfte) befasst, Stellung genommen.

Beitrag Nr. 175733 vom 26.02.2010

Abzugsverbot von Verlusten aus privaten Anteilsverkäufen

Mit Schreiben vom 15.02.2010 - IV C 6 - S 2244/09/10002 - hat das Bundesfinanzministerium zur Anwendung eines Urteils des Bundesfinanzhofes, das sich mit der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus privaten Anteilsverkäufen nach § 17 Einkommensteuergesetz (gewerbliche Einkünfte) befasst, Stellung genommen.

Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, führt unter bestimmten Umständen gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Das ist dann der Fall, wenn der Veräußerer in den letzten 5 Jahren am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Der Veräußerungspreis unterliegt wegen des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % der Besteuerung. Gleichzeitig können aber auch die hiermit zusammenhängenden Kosten nur in Höhe von 60% abgezogen werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht nur die tatsächliche Veräußerung von Anteilen zu einem bestimmten Veräußerungspreis, sondern u.a. auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft.

In seinem Urteil vom 25.06.2009 - IX R 42/08 - hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG jedenfalls dann nicht auf 60 % begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Beteiligung gar keine Einnahmen erzielt hat. In dem Urteilsfall ging es um die Auflösung (Liquidation) einer Kapitalgesellschaft.

Der Bundesfinanzminister stellt mit seinem Schreiben klar, dass dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus von der Finanzverwaltung nicht angewendet wird. Das Teileinkünfteverfahren wie auch das vorher geltende Halbeinkünfteverfahren (Ansatz zu 50%) seien von dem Grundgedanken geprägt, dass Gewinne und Verluste nur zu einem Teil der Besteuerung unterliegen sollten. In diesem Zusammenhang sei auch die begrenzte Abziehbarkeit der Aufwendungen zu sehen, die nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Daher sei das Teileinkünfte- bzw. Halbeinkünfteverfahren u.a auch bei Beteiligungs-Verlusten im Rahmen der Auflösung einer Gesellschaft anzuwenden. Unerheblich sei hierbei, ob aus der Beteiligung tatsächlich irgendwann einmal Einnahmen (z.B. Gewinnausschüttungen) geflossen sind.

Das BMF-Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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