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21. Jul 2010
Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer

Mit Schreiben vom 01.07.2010 (IV D 3 - S7420/07/10061 :002) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung eines BFH-Urteils Stellung genommen, in dem es um den Anspruch einer natürlichen Person auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke geht.

Beitrag Nr. 184538 vom 21.07.2010

Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer

Mit Schreiben vom 01.07.2010 (IV D 3 - S7420/07/10061 :002) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung eines BFH-Urteils Stellung genommen, in dem es um den Anspruch einer natürlichen Person auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke geht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.09.2009 (Az.: II R 66/07) entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch Anmeldung eines Gewerbes die ernsthafte Absicht bekundet, unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Umsatzsteuergesetz - UStG) tätig zu werden, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist. Etwas anderes soll nur in Fällen offensichtlichen Umsatzsteuerbetrugs gelten.

Die Finanzverwaltung weist in dem BMF-Schreiben darauf hin, dass sie die bisherige einheitliche Verwaltungspraxis von Bund und Ländern beibehält. Hiernach würden Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüft. Sofern Zweifel an der Existenz des Unternehmens bestehen, seien weitere Maßnahmen, wie z.B. die Vorlage weiterer Unterlagen oder die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, erforderlich. Diese Verwaltungspraxis diene dem Interesse der Sicherung des Umsatzsteueraufkommens.

Die Finanzverwaltung weist in ihrem Schreiben weiter darauf hin, dass allein die Erklärung des Antragstellers, ein selbstständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, nicht ausreichend sei. Das Finanzamt habe - auch unter Beachtung des o.g. BFH-Urteils - Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend zu prüfen.

Das BMF greift in dem Schreiben ferner die Konstellation eines Missbrauchsfalls auf, der in dem BFH-Urteil genannt wird und zu einer Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer führt. Es geht hierbei um Sachverhalte, in denen offenkundig das Ziel verfolgt wird, den Vorsteuerabzug unrechtmäßig für Leistungen, die zu privaten Zwecken bezogen wurden, in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang stellt die Finanzverwaltung klar, dass sich der Missbrauch nicht auf solche Fälle beschränke.

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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